KI Mitbestimmung:
Ihr Recht als Betriebsrat durchsetzen
Ihr Arbeitgeber plant die Einführung eines KI-Systems und Sie wissen: Eine KI Betriebsvereinbarung ist unerlässlich. Doch welche konkreten Regelungen müssen in einer solchen KI Betriebsvereinbarung festgelegt werden? Reicht Ihre bestehende IT-Rahmenvereinbarung aus, muss diese ergänzt werden oder brauchen Sie eine spezielle KI Betriebsvereinbarung? Für welche KI-Systeme genügt es, nur auf eine Rahmen BV zu verweisen und wann ist eine Betriebsvereinbarung zu dem konkreten KI-System nötig?
Diese komplexen Fragen zur Anwendung der KI-Verordnung, der DSGVO und zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sind selbst für erfahrene Betriebsräte herausfordernd. Das nötige Detailwissen für eine umfassende Betriebsvereinbarung erfordert spezialisierte Expertise und KI Kompetenz. Holen Sie sich jetzt professionelle Unterstützung! Als Rechtsanwalt und ehemaliger Betriebsratsvorsitzender stehe ich Ihnen deutschlandweit zur Seite. Gemeinsam klären wir alle offenen Fragen und verhandeln eine wasserdichte Betriebsvereinbarung, die ausufernde Verhaltens- und Leistungskontrolle verhindert und Mitarbeitende optimal schützt.
Ihr Sachverständiger für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei KI
Was unterscheidet meine Beratung von der anderer Anwälten?
Die einzigartige Kombination aus praktischer Betriebsratserfahrung, spezialisierter Rechtskompetenz und ständigem Austausch mit Betriebsräten deutschlandweit.
Aktuelle Beispiele für mitbestimmungspflichtige KI-Systeme
HR und Recruiting
- SAP SuccessFactors, Workday & Co. nutzen KI für eine Klassifizierung der Bewerbervorschläge
- Automatische Identifizierung von Mitarbeitern für Beförderungen
- KI-gestützte Schulungsempfehlungen
Microsoft 365
- Microsoft Copilot und Teams-Transkription
- Massive Speicherung von Beschäftigtendaten
- Verhaltensanalyse für optimale Funktionalitäten
Compliance und Cybersecurity
- KI-Tools zur Vorfallserkennung
- Automatische Risikoidentifikation
- SIEM-Programme mit Beschäftigtendatenverarbeitung

Warum mir Betriebsräte deutschlandweit vertrauen
-
Erfahrung
Mehr als 20 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich Betriebsverfassungsrecht
-
Fachkompetenz
Fachanwalt für Arbeitsrecht, KI-Manager (IHK), Datenschutzbeauftragter (TÜV Süd), Dozent für Betriebsratsschulungen, insbesondere im Bereich DSGVO und KI-VO
-
Mandantenwissen
Erfahrung als Mitglied eines Betriebsrats sowie Betriebsratsvorsitzender (IT-Ausschuss)
-
Am Puls der Zeit
Aktive Entwicklung von Lösungs- und Verhandlungsstrategien, bundesweite Referententätigkeit
Was Sie als Betriebsrat konkret gewinnen
-
Vollumfängliche Mitbestimmung
Nutzung aller Informations- und Beratungsrechte, Erstellung optimaler KI Betriebsvereinbarungen
-
Rechtssichere Strategie
Praxiserprobte Verhandlungsstrategien, eindeutige Formulierungen ohne rechtliche Lücken
-
Echten Schutz für Beschäftigte
Verhinderung ausufernder Kontrolle, Transparenz bei KI-Entscheidungen
-
Praktikable Lösungen
Aus der Praxis entwickelt, unter Berücksichtigung betrieblicher Realitäten
Ihr Weg zur KI Betriebsvereinbarung
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie mich zu geplanten Einführungen oder Anwendungen von IT- oder KI-Systemen
Kostenfreier Ersttermin
Wir besprechen Ihre Möglichkeiten und den konkreten Handlungsbedarf
Vergütungsvereinbarung
Sie erhalten eine Beschlussvorlage und den Entwurf einer Vergütungs
Informationsbeschaffung
Ich unterstütze beim Einfordern aller nötigen Informationen
Betriebsvereinbarung
Gemeinsam verhandeln wir Ihre Betriebsvereinbarung.
Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG
Zunächst ist wichtig, dass ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung eines KI-Systems nur in Betracht kommt, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden. Das ist nicht nur der Name, sondern auch Daten, durch die ein Beschäftigter identifiziert werden kann (z.B: Personalnummer). Dann müssen Informations- und Beratungsrechte im Vorfeld ausgeübt werden. Dazu zählt:
- Das Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht nach § 90 BetrVG, insbesondere bei Änderung der Arbeitsabläufe durch die Einführung eines KI-Systems
- Das Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG, um zu ermitteln, ob geplant ist, aufgrund der Einführung eines KI-Systems die Anzahl an Mitarbeitern zu reduzieren.
- Die Ermittlung eines Qualifizierungsbedarfs bei Mitarbeitern nach § 96 BetrVG wegen der Einführung eines KI-Systems. Zum einen, weil die Anwendung des KI-Systems geschult werden muss, was nach Art. 4 KI-VO sogar eine gesetzliche Verpflichtung ist. Zum anderen aber auch Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter, welche aufgrund der Einführung des KI-Systems nicht mehr wie bisher beschäftigt werden können und andere Tätigkeiten ausüben müssen.
- Eine Beschreibung des Systems unter Mitteilung der beabsichtigten Reports und des Rechte- und Rollenkonzepts, damit eine EDV-gestützte Leistungs- und Verhaltenskontrolle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG so weit wie möglich eingeschränkt werden kann.
Denn um überhaupt als Betriebsrat ordnungsgemäß mitbestimmen zu können, benötigt man umfassende Informationen über das KI-System. Erst wenn dem Betriebsrat die Informationen vorliegen, können auch Mitbestimmungsrechte ordnungsgemäß ausgeübt werden.
Der Hauptanwendungsfall ist sicher das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf eine Leistungs- und Verhaltenskontrollen bei IT-Systemen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Denn eines der Hauptprobleme bei KI-Systemen ist, dass sie in einem bestimmten Umfang autonom arbeiten und deshalb teilweise nicht gesteuert werden kann, welche Ergebnisse das System liefert.
Darüber hinaus müssen in vielen Fällen Qualifizierungsmaßnahmen gem. §§ 96-98 BetrVG vereinbart werden. Denn es muss mindestens die nach Art. 4 KI-VO erforderliche KI-Kompetenz geschult werden. In vielen Fällen müssen Mitarbeiter aber auch für andere Aufgaben fit gemacht werden.
Bei KI-Systemen im Personalbereich wird die KI häufig eingesetzt, um eine Auswahl zwischen den Bewerbern zu treffen und den angeblich Besten vorzuschlagen. Diese Vorauswahl durch das KI-System erfolgt in den meisten Fällen nicht nur bei der Besetzung von ausgeschriebenen Stellen sondern auch bei der Frage, welcher Mitarbeiter für Beförderungsstellen in Frage kommt oder welcher Mitarbeiter welche Fortbildungsmaßnahmen erhalten soll. Hier wird man um die Vereinbarung einer Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG nicht umhinkommen.
Außerdem kann die Einführung eines KI-Systems auch eine Betriebsänderung nach § 111 ff. BetrVG darstellen, falls sie zu einem Abbau oder einer massiven Veränderung des Stellenplans führt.
Häufige Fragen
Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplante Einführung oder Änderung von KI-Systemen zu informieren.
KI-Systeme sind, wenn sie Beschäftigtendaten verarbeiten, grundsätzlich immer technische Einrichtungen zur Überwachung von Leistung oder Verhalten, so dass die Einführung und Anwendung mitbestimmungspflichtig ist.
Die DSGVO ist neben der KI-VO auch bei KI-Systemen einzuhalten. Insoweit greift auch das Überwachungsrecht des Betriebsrats ein, ob Gesetze (DSGVO, KI-VO) eingehalten werden. Wenn allerdings eine gesetzliche Vorgabe besteht, ist der Betriebsrat grundsätzlich auf diese Überwachungsaufgabe beschränkt.
In den allermeisten Fällen wird ein Betriebsrat die Einführung eines KI-Systems nicht verhindern können. Allerdings ist es die Aufgabe des Betriebsrats seine Mitbestimmungsrechte dahingened auszuüben, dass beim Einsatz des KI-Systems auch die Interessen der Mitarbeiter ausreichend geschützt werden.
Der Betriebsrat hat grundsätzlich das Recht gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG bei komplexen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsthemen einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn er nicht in der Lage ist die offenen Fragen beispielsweise durch den Besuch von Schulungen zu beantworten. Soweit es um die Einführung oder Anwendung von KI-Systemen geht, wird die Erforderlichkeit eines Sachverständigen unterstellt.
Hier ist Art. 4 KI-VO zu beachten. Danach muss durch die Schulung sichergestellt werden, dass die Anwender das KI-System richtig bedienen können.
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.“
Zur Klärung der Frage, wann es sich bei einem IT-System auch um ein KI-System handelt, ist die Definition aus Art. 3 Nr. 1 KI-VO heranzuziehen. Danach ist ein KI-System
„ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können“.
Diese Erklärung ist zwar nicht besonders aufschlussreich. Aber zwischenzeitlich hat die EU auch Auslegungskriterien veröffentlicht, wie genau diese Definition zu verstehen ist (https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/commission-publishes-guidelines-ai-system-definition-facilitate-first-ai-acts-rules-application).
Jetzt Kontakt aufnehmen

Christian Wiszkocsill
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht
Nutzen Sie Ihre Rechte zur Mitbestimmung als Betriebsrat vollumfänglich.
Ich unterstütze Sie bei der KI Betriebsvereinbarung.
-
Telefon München
-
Telefon Passau
-
E-Mail
