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KI Mitbestimmung:
Ihr Recht als Betriebsrat durchsetzen

Ihr Arbeitgeber plant die Einführung eines KI-Systems und Sie wissen: Eine KI Betriebsvereinbarung ist unerlässlich. Doch welche konkreten Regelungen müssen in einer solchen KI Betriebsvereinbarung festgelegt werden? Reicht Ihre bestehende IT-Rahmenvereinbarung aus, muss diese ergänzt werden oder brauchen Sie eine spezielle KI Betriebsvereinbarung? Für welche KI-Systeme genügt es, nur auf eine Rahmen BV zu verweisen und wann ist eine Betriebsvereinbarung zu dem konkreten KI-System nötig?


Diese komplexen Fragen zur Anwendung der KI-Verordnung, der DSGVO und zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sind selbst für erfahrene Betriebsräte herausfordernd. Das nötige Detailwissen für eine umfassende Betriebsvereinbarung erfordert spezialisierte Expertise und KI Kompetenz.
Holen Sie sich jetzt professionelle Unterstützung! Als Rechtsanwalt und ehemaliger Betriebsratsvorsitzender stehe ich Ihnen deutschlandweit zur Seite. Gemeinsam klären wir alle offenen Fragen und verhandeln eine wasserdichte Betriebsvereinbarung, die ausufernde Verhaltens- und Leistungskontrolle verhindert und Mitarbeitende optimal schützt.

Ihr Sachverständiger für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei KI

Was unterscheidet meine Beratung von der anderer Anwälten?

Die einzigartige Kombination aus praktischer Betriebsratserfahrung, spezialisierter Rechtskompetenz und ständigem Austausch mit Betriebsräten deutschlandweit.

Aktuelle Beispiele für mitbestimmungspflichtige KI-Systeme

HR und Recruiting

  • SAP SuccessFactors, Workday & Co. nutzen KI für eine Klassifizierung der Bewerbervorschläge
  • Automatische Identifizierung von Mitarbeitern für Beförderungen
  • KI-gestützte Schulungsempfehlungen

Microsoft 365

  • Microsoft Copilot und Teams-Transkription
  • Massive Speicherung von Beschäftigtendaten
  • Verhaltensanalyse für optimale Funktionalitäten

Compliance und Cybersecurity

  • KI-Tools zur Vorfallserkennung
  • Automatische Risikoidentifikation
  • SIEM-Programme mit Beschäftigtendatenverarbeitung
Christian Wiszkocsill

Warum mir Betriebsräte deutschlandweit vertrauen

  • Erfahrung

    Mehr als 20 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich Betriebsverfassungsrecht

  • Fachkompetenz

    Fachanwalt für Arbeitsrecht, KI-Manager (IHK), Datenschutzbeauftragter (TÜV Süd), Dozent für Betriebsratsschulungen, insbesondere im Bereich DSGVO und KI-VO

  • Mandantenwissen

    Erfahrung als Mitglied eines Betriebsrats sowie Betriebsratsvorsitzender (IT-Ausschuss)

  • Am Puls der Zeit

    Aktive Entwicklung von Lösungs- und Verhandlungsstrategien, bundesweite Referententätigkeit

Was Sie als Betriebsrat konkret gewinnen

  • Vollumfängliche Mitbestimmung

    Nutzung aller Informations- und Beratungsrechte, Erstellung optimaler KI Betriebsvereinbarungen

  • Rechtssichere Strategie

    Praxiserprobte Verhandlungsstrategien, eindeutige Formulierungen ohne rechtliche Lücken

  • Echten Schutz für Beschäftigte

    Verhinderung ausufernder Kontrolle, Transparenz bei KI-Entscheidungen

  • Praktikable Lösungen

    Aus der Praxis entwickelt, unter Berücksichtigung betrieblicher Realitäten

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Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG

Zunächst ist wichtig, dass ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung eines KI-Systems nur in Betracht kommt, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden. Das ist nicht nur der Name, sondern auch Daten, durch die ein Beschäftigter identifiziert werden kann (z.B: Personalnummer). Dann müssen Informations- und Beratungsrechte im Vorfeld ausgeübt werden. Dazu zählt:

  • Das Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht nach § 90 BetrVG, insbesondere bei Änderung der Arbeitsabläufe durch die Einführung eines KI-Systems
  • Das Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG, um zu ermitteln, ob geplant ist, aufgrund der Einführung eines KI-Systems die Anzahl an Mitarbeitern zu reduzieren.
  • Die Ermittlung eines Qualifizierungsbedarfs bei Mitarbeitern nach § 96 BetrVG wegen der Einführung eines KI-Systems. Zum einen, weil die Anwendung des KI-Systems geschult werden muss, was nach Art. 4 KI-VO sogar eine gesetzliche Verpflichtung ist. Zum anderen aber auch Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter, welche aufgrund der Einführung des KI-Systems nicht mehr wie bisher beschäftigt werden können und andere Tätigkeiten ausüben müssen.
  • Eine Beschreibung des Systems unter Mitteilung der beabsichtigten Reports und des Rechte- und Rollenkonzepts, damit eine EDV-gestützte Leistungs- und Verhaltenskontrolle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG so weit wie möglich eingeschränkt werden kann.

Denn um überhaupt als Betriebsrat ordnungsgemäß mitbestimmen zu können, benötigt man umfassende Informationen über das KI-System. Erst wenn dem Betriebsrat die Informationen vorliegen, können auch Mitbestimmungsrechte ordnungsgemäß ausgeübt werden.

Der Hauptanwendungsfall ist sicher das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf eine Leistungs- und Verhaltenskontrollen bei IT-Systemen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Denn eines der Hauptprobleme bei KI-Systemen ist, dass sie in einem bestimmten Umfang autonom arbeiten und deshalb teilweise nicht gesteuert werden kann, welche Ergebnisse das System liefert.

Darüber hinaus müssen in vielen Fällen Qualifizierungsmaßnahmen gem. §§ 96-98 BetrVG vereinbart werden. Denn es muss mindestens die nach Art. 4 KI-VO erforderliche KI-Kompetenz geschult werden. In vielen Fällen müssen Mitarbeiter aber auch für andere Aufgaben fit gemacht werden.

Bei KI-Systemen im Personalbereich wird die KI häufig eingesetzt, um eine Auswahl zwischen den Bewerbern zu treffen und den angeblich Besten vorzuschlagen. Diese Vorauswahl durch das KI-System erfolgt in den meisten Fällen nicht nur bei der Besetzung von ausgeschriebenen Stellen sondern auch bei der Frage, welcher Mitarbeiter für Beförderungsstellen in Frage kommt oder welcher Mitarbeiter welche Fortbildungsmaßnahmen erhalten soll. Hier wird man um die Vereinbarung einer Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG nicht umhinkommen.

Außerdem kann die Einführung eines KI-Systems auch eine Betriebsänderung nach § 111 ff. BetrVG darstellen, falls sie zu einem Abbau oder einer massiven Veränderung des Stellenplans führt.

Häufige Fragen

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Christian Wiszkocsill

Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Steuerrecht und
Handels- und Gesellschaftsrecht

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